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News-Archiv | Artikel vom 03.02.2021

Mit dem Schnee kommt die Pflicht

„Es schneit, es schneit, kommt alle aus dem Haus, die Welt, die Welt, sieht wie gepudert aus“: Nicht nur Liedermacher Rolf Zuchowski weiß die schönen Seiten des Winters zu schätzen. Schnee und Eis sorgen bei Jung und Alt für strahlende Gesichter und laden zu Schneeballschlachten ein. Allerdings bringt die winterliche Witterung auch immer eine Pflicht, die insbesondere Immobilienbesitzer vor Probleme stellen kann.

Wintereinbruch: Welche Pflichten haben Hausbesitzer?
Immobilienbesitzer bzw. je nach Mietvertrag auch Mieter sind dazu verpflichtet, Fahrradfahrer und Fußgänger vor Gefahren zu schützen, die von ihren Grundstücken und angrenzenden Bürgersteigen bzw. Fuß- und Radwegen ausgehen. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Verkehrssicherungspflicht. Hierzu gehören auch das Streuen bzw. Räumen der Wege von Schnee und Eis. Rutscht ein Passant vor einem Haus auf einem ungestreuten Fußweg- oder Radweg aus, muss der Besitzer für eventuelle Verletzungen finanziell geradestehen.

Die häufigsten Fragen:
Muss ich nachts aufstehen, um bei Schneefall den Fußweg zu streuen?
Nein. Die Räum- bzw. Streupflicht bei Schnee und Glätte gilt an Wochentagen nur zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 8 bzw. 9 Uhr. Genaue Details legen die einzelnen Kommunen fest.

Muss ich selbst für die Räumung der Wege sorgen?
Hausbesitzer können die Arbeiten selbst vornehmen. Sie können sie per Mietvertrag jedoch auch auf ihre Mieter übertragen bzw. einen Winterdienst beauftragen. Allerdings müssen sie sicherstellen, dass dieser die Arbeiten auch tatsächlich ausführt.

Gilt die Räumpflicht auch, wenn ich im Urlaub bin?
Ja. In diesen Fällen muss der Hausbesitzer einen Winterdienst beauftragen.

Gilt die Räum- und Streupflicht auch bei unbebauten Grundstücken?
Ja. Auch, wer noch kein Haus auf seinem Grundstück hat bzw. sich noch in der Bauphase befindet, ist für die Räumung des vor seinem Grundstücks befindlichen Bürgersteigs verantwortlich.

Wie kann ich mich vor Schäden schützen, wenn ich meine Räum- und Streupflicht einmal vergesse?
In diesen Fällen greift die persönliche Haft­pflichtversicherung oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Diese gleicht nicht nur den entstandenen Schaden bei einem Unfall aus, sondern übernimmt auch etwaige Folgekosten. Dieser Schutz ist nicht nur auf Glatteis- oder Schneeunfälle begrenzt, sondern umfasst auch Schäden durch herabfallende Äste oder lockere Gehwegplatten.

Worauf beim Abschluss einer Haft­pflichtversicherung geachtet werden sollte?
Eine gute Haft­pflichtversicherung erkennt man nicht zwangsläufig am Preis. Stattdessen lohnt es sich, die Versicherungsbedingungen genau zu betrachten. Wichtig ist hierbei eine ausreichende Deckungs­summe, damit auch größere Schäden von der Versicherung übernommen werden. Eine Beratung klärt für Mieter, Haus- und Grundstückbesitzer schnell, welche Versicherung am besten für ihre jeweilige Situation passt.




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